TÜV-Bestimmungen (Extract)

 Scheinwerfer

 muß E-Zeichen tragen, nicht eintragungspflichtig
 Doppelfernlicht immer zulässig
 Doppelabblendlicht nur mit gemeinsamer Steuscheibe
 nur ein Nebelscheinwerfer rechts neben Hauptscheinwerfer
 nur ein Fernscheinwerfer links neben Hauptscheinwerfer

 Rücklicht

 Doppelrücklichter dicht nebeneinander zulässig
 nur eine Bremsleuchte zulässig
 Rückstrahler ist Vorschrift

 Blinker
 Montagerichtlinie nach:
 §54 Abs. 4, Punkt 2

Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkerleuchten mindestens 120mm, an der Vorderseite angebrachten Blinkerleuchten mindestens 170mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100mm Betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkerleuchten an Krafträdern muß mindestens 350mm über der Fahrbahn liegen.
 - (E11) E= europaweit anerkannttes Prüfzeichen mit Länderschlüssel z.B. E1 (Deutschland), E11 (Großbritanien) etc.
 - 50R Beleuchtungseinheit geprüft für motorisierte Zweiräder
 - 11 geprüftals Fahrtrichtungsanzeiger vorne
 - 12 geprüftals Fahrtrichtungsanzeiger hinten
 - H21W Leuchtmittelkennzeichnung für 12V21W
 - H10W Leuchtmittelkennzeichnung für 12V10W

 Lenker

 eintragungspflichtig
 Griffhöhe maximal 500mm über Sitzfläche
 wenn nötig nur in der Mitte zwischen der Klemmung anbohren, um Kabel zu verlegen

 Rückspiegel

 Spiegelfläche mindestens 60qcm
 zwei Spiegel Pflicht

 Radabdeckung

 keine Vorschrift bezüglich Länge bei nach EG-Richtlinien abgenommenen Fahrzeugen
 "ausreichende" Abdeckung ist gefordert
Siehe auch FAQ => Probleme => Polizei

 Sitzbank

 eintragungspflichtig ist Änderung der Sitzplätze
 Doppelsitzbank 65cm (Halteriemen) oder 60cm Länge (Haltegriff)

 Einzelsitz 30 bis 40cm Länge

 Kennzeichen

 Höhe mindestens 300mm Unterkante bis Erdboden
 Höhe maximal 1200mm Oberkante bis Erdboden
 Neigungswinkel maximal 30Grad
 muß beleuchtet sein

 Auspuffanlage

 mit E-Nummer Prägung nicht eintragungspflichtig (EG-ABE)
 bei schriftlicher ABE (keine EG-ABE) ist diese stets mitzuführen
 Eigenbau mit TÜV-Gutachten eintragungspflichtig, Fahrgeräusch <80dB(A)
Siehe auch FAQ => Technik => Auspuff

 K&N-Filter

 eintragungspflichtig
 Geräusch- Leistungs- und Abgasmessung

 Alarmanlagen

 wenn mit  Wegfahrsperre, die beim Scharfschalten aktiviert ist, dann eintragungspflichtig
 wenn Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung aktiviert, dann nicht eintragungspflichtig
 ohne Wegfahrsperre nicht eintragungspflichtig, Signal muß nach 30 Sek. abschalten

 Rück- Bremslicht

 unmittelbar nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig
 nur eine Bremsleuchte zulässig

 Windschild

 Eintragungspflichtig, wenn universell oder für andere Fahrzeuge
 normalerweise wird ABE oder TÜV-Gutachten für's spezielle Fahrzeug mitgeliefert
Gesetzliche Vorgabe:
Eine Scheibe darf in Deutschland eine vorgegebene Mindesthöhe nicht überschreiten. Diese Mindesthöhe ist so festgelegt, daß ein Mensch mit Durchschnittsgröße (175cm), auf dem Motorrad sitzend, über die Scheibe hinwegschauen können muss, um in 12m Enfernung den Boden zu erkennen.


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Last Update: 17.04.2004 19:45