TÜV-Bestimmungen (Extract)
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Scheinwerfer |
muß E-Zeichen
tragen, nicht eintragungspflichtig |
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Rücklicht |
Doppelrücklichter
dicht nebeneinander zulässig |
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Blinker |
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise
angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten
muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden
senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkerleuchten
mindestens 120mm, an der Vorderseite angebrachten Blinkerleuchten mindestens
170mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens
100mm Betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkerleuchten
an Krafträdern muß mindestens 350mm über der Fahrbahn liegen.
- (E11) E= europaweit anerkannttes Prüfzeichen mit Länderschlüssel z.B. E1 (Deutschland), E11 (Großbritanien) etc. - 50R Beleuchtungseinheit geprüft für motorisierte Zweiräder - 11 geprüftals Fahrtrichtungsanzeiger vorne - 12 geprüftals Fahrtrichtungsanzeiger hinten - H21W Leuchtmittelkennzeichnung für 12V21W - H10W Leuchtmittelkennzeichnung für 12V10W |
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Lenker |
eintragungspflichtig |
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Rückspiegel |
Spiegelfläche
mindestens 60qcm |
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Radabdeckung |
keine
Vorschrift bezüglich Länge bei nach EG-Richtlinien abgenommenen Fahrzeugen |
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Sitzbank |
eintragungspflichtig
ist Änderung der Sitzplätze |
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Kennzeichen |
Höhe mindestens
300mm Unterkante bis Erdboden |
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Auspuffanlage |
mit E-Nummer
Prägung nicht eintragungspflichtig (EG-ABE) |
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K&N-Filter |
eintragungspflichtig |
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Alarmanlagen |
wenn mit
Wegfahrsperre, die beim Scharfschalten aktiviert ist, dann eintragungspflichtig |
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Rück- Bremslicht |
unmittelbar
nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig |
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Windschild |
Eintragungspflichtig,
wenn universell oder für andere Fahrzeuge |